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Studiengebühren 

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat Studiengebühren für Internationale Bewerber, die nicht aus EU-Staaten stammen, und für Studierende, die ein Zweitstudium aufnehmen, beschlossen. Detaillierte Informationen und Formulare finden Sie auf dieser Seite.

Studiengebühren für Internationale Studierende

Internationale Studierende in Baden-Württemberg sind grundsätzlich verpflichtet Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester zu entrichten.

Es gibt Ausnahmen, bei denen Internationale Studierende nicht gebührenpflichtig sind.

Wieviel muss bezahlt werden?

Die Studiengebühr für Internationale Studierende beträgt pro Semester 1.500 Euro. Diese Gebühr ist zusätzlich zu dem Semesterbeitrag zu entrichten.

Wer muss keine Studiengebühren bezahlen?
  1. Staatangehörige der EU oder EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen)
  1. Internationale Studierende mit inländischer Hochschulzugangsberechtigung. Dazu zählt:
  1. die allgemeine Hochschulreife,
  2. die fachgebundene Hochschulreife,
  3. die Fachhochschulreife,
  4. eine schulische Qualifikation und eine Deltaprüfung, soweit die zugrundeliegende fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife in Deutschland erworben wurde,
  5. eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung, soweit die Aufstiegsfortbildungsprüfung in Deutschland abgelegt wurde,
  6. eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung, soweit die vorausgesetzte Berufsausbildung und -erfahrung in Deutschland absolviert wurden,
  7. weitere inländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat. 
  1. Internationale Studierende mit „gefestigtem Inlandsbezug“:
  1. Familienangehörige (Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder) von EU oder EWR Staatsangehörigen, die unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind,
  2. mit einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt,
  3. mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge gelten,
  4. heimatlose Ausländerinnen und Ausländer,
  5. mit ständigem Wohnsitz in Deutschland und die eine Aufenthaltserlaubnis oder als Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis haben,
  6. mit ständigem Wohnsitz in Deutschland und die eine Aufenthaltserlaubnis oder als Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,
  7. geduldete Ausländerinnen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Deutschland und die sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten,
  8. die sich insgesamt fünf Jahre in Deutschland aufgehalten und legal gearbeitet haben,
  9. von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre in Deutschland aufgehalten und legal gearbeitet hat,
  10. die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang in Deutschland abgeschlossen haben.

    Trifft einer dieser Punkte bei Ihnen zu, senden Sie uns bitte rechtzeitig vor der Immatrikulation oder Rückmeldung das ausgefüllte Auskunftsformular mit den entsprechenden Unterlagen zu. Hier geht´s zum Auskunftsformular (PDF)
  1. Internationale Studierende werden auf Antrag befreit
  1. in Zeiten der Beurlaubung,
  2. während eines praktischen Studiensemesters,
  3. mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG), die eine Staatsangehörigkeit aus den Herkunftsländern Eritrea, Syrien, Somalia und Afghanistan besitzen,
  4. mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
  5. Aufgrund besonderer Begabung gemäß § 6 Abs. 4 und 5 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG).
     
    Trifft einer dieser Punkte bei Ihnen zu, senden Sie uns bitte rechtzeitig vor Beginn der Vorlesungszeit das ausgefüllte Formular zum Antrag auf Befreiung mit den entsprechenden Unterlagen zu. Hier geht´s zum Antrag auf Befreiung (PDF)
  1. Internationale Studierende im Rahmen einer Hochschulvereinbarung, die
  1. an einer ausländischen Partnerhochschule (Partnerhochschule), in einem internationalen Kooperationsstudiengang immatrikuliert sind und der gemeinsame Studiengang verpflichtend Studienaufenthalte an der Partnerhochschule oder den Partnerhochschulen vorsieht und zu einem gemeinsamen Abschluss oder je einem Abschluss der beteiligten Hochschulen führt; die Gebührenfreiheit ist auf Gegenseitigkeit zu vereinbaren (Bsp. Studiengänge IMX, EMS, DIME)
  2. an einer Partnerhochschule immatrikuliert sind und im Rahmen eines Austauschabkommens mit der Partnerhochschule für in der Regel zwei Semester und ohne die Absicht, einen Hochschulgrad in Baden-Württemberg zu erwerben, an die Hochschule kommen und die Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vereinbart wurde (Bsp. Erasmusstudierende)

    „Free-Mover“, also Studierende, die das Auslandssemester nicht an einer Partnerhochschule erbringen, sind nicht von den Studiengebühren befreit.

Studiengebühren für ein Zweitstudium

Für ein Zweitstudium in Baden-Württemberg sind Studierende grundsätzlich verpflichtet Studiengebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester zu entrichten.

Ein Zweitstudium ist ein zweites oder weiteres Bachelor- oder Masterstudium nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss.

Es gibt Ausnahmen, bei denen Studierende nicht gebührenpflichtig sind.

Wieviel muss bezahlt werden?

Die Studiengebühr für ein Zweitstudium beträgt pro Semester 650 Euro. Diese Gebühr ist zusätzlich zu dem Semesterbeitrag zu entrichten.

Die Studiengebühr für ein Zweitstudium wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr für Internationale Studierende zu entrichten ist.

Wer muss keine Studiengebühren bezahlen?
  1. Keine Studiengebühren bezahlen Studierende
  1. im ersten Bachelor- oder Masterstudium
  2. bei einem Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs sowie bei einem Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss,
  3. bei einem Parallelstudium (Gebührenpflicht erst ab dem folgenden Semester nach dem ersten Abschluss),
  4. bei Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden,
  5. bei weiterbildenden Masterstudiengängen: MBA International Management Full-Time/Part-Time, Weiterbildungsprogramme der Knowledge Foundation 
  1. Studierende werden auf Antrag befreit
  1. in Zeiten der Beurlaubung,
  2. während eines praktischen Studiensemesters,
  3. mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Trifft einer dieser Punkte von 2. bei Ihnen zu, senden Sie uns bitte rechtzeitig vor Beginn der Vorlesungszeit den ausgefüllten Antrag auf Befreiung mit den entsprechenden Unterlagen zu. Hier geht´s zum Antrag auf Befreiung (PDF)

 

Foto im Header: ©Dieter Haugk/PIXELIO; Foto im Text: ©Dieter Haugk/PIXELIO

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